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Sind Rentenbescheide mit ostdeutscher Biografie häufiger fehlerhaft?

Veröffentlicht: 01-10-2015
Geschrieben von: Dr. Musil

Nach einigen Wochen Abstinenz von fast allen Kanälen, fühle ich mich nach „überstandener“ 7-wöchigen stationären REHA und einer Zeit der Besinnung zumindest soweit fit, dass ich meinen Blog weiter schreiben kann.

Vermisst in der Zeit der REHA habe ich nicht nur Familie und Freunde sondern auch den Kontakt zu meinen Mandanten. Sicherlich ist die REHA auch und nicht zuletzt dafür da, abzuschalten und den Stress des Alltags ein wenig abfallen zu lassen. Aber geht das wirklich? In dieser Zeit habe ich mich soweit es möglich war auf die Prüfung von Rentenbescheiden konzentriert. Dabei stelle ich immer wieder fest, dass das Jahr 1990 nicht nur politisch von Bedeutung war. Die DRV hat auch heute nach mehr als 25 Jahren Probleme die komplexen Vorfälle in diesem Jahr zu erfassen und vollständig korrekt zu bewerten. Dabei sollte man annehmen, dass die Beiträge, die im Beitrittsgebiet gezahlt wurden nach entsprechender Hochwertung völlig regulär in Entgeltpunkte umgewandelt werden.

Was passiert aber, wenn die SV-Luft im ersten Halbjahr nicht ausgeschöpft ist?

Wie ist es eigentlich beim Zusammentreffen von Krankheit und Arbeitslosigkeit?

Die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung der Entgeltpunkte für das Jahr 1990 ist nicht so gering. Eine Überprüfung lohnt sich allemal.

Nun ist in den weitaus meißten Fällen die Widerspruchsfrist von einem Monat (nicht vier Wochen!) bereits seit langem abgelaufen. Was tun in solchen Fällen? Der § 44 SGB X gibt uns die Möglichkeit einen sogenannten Überprüfungsantrag zu stellen, bei dem die in Frage stehenden Zeiten nochmals nachberechnet werden. Natürlich sollten Sie den Überprüfungsantrag gut und sachlich begründen. Dazu bedarf es in aller Regel aber der Mitarbeit eines Spezialisten, wie eben einem Rentenberater.

Sollte nun im Ergebnis des Verfahrens festgestellt werden, dass die DRV Ihre Rente zu Ihrem Nachteil errechnet hat, erfolgt eine Nachzahlung für das Jahr der Antragstellung und weitere vier Jahre rückwirkend, in Ausnahmefällen sogar seit Beginn der Zahlung der entsprechenden Rente.

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