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Versorgungsehe - Witwenrente

Veröffentlicht: 01-12-2015
Geschrieben von: Dr. Musil

 

Beim Lesen der mit heute zugegangenen Zeitschrift "Die Rentenversicherung" Ausgabe 06.15 hat mich ein Artikel in besonderem Maße an eines meiner ersten Mandate erinnert und ist zugleich sehr aktuell.

 

In diesem Beitrag beschäftigt sich der Autor sehr intensiv und ausführlich mit der Widerlegung einer Versorgungsehe und der damit verbundenen Durchsetzung des Anspruchs auf eine Witwenrente (zugleich auch Witwerrente) trotz kurzer Ehedauer.

 

Auch wenn die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, ist es gut möglich, dass die Witwen (zugleich auch Witwer) keinen Anspruch auf Witwerrente erwirbt. Grund dafür ist die kurze Ehedauer. Hat diese nämlich nicht mindestens ein Jahr angedauert, unterstellt der Gesetzgeber pauschal, dass das Ziel der Eheschließung ganz oder teilweise in der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung bestand. Nun kann diese gesetzliche pauschale Vermutung allerdings wiederlegt werden, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden können, die trotz der kurzen Ehedauer eben gerade nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Beweislast obliegt dabei dem Hinterbliebenen. Die Hilfestellung bzw. Unterstützung durch einen Rentenberater kann sicherlich hilfreich sein, hat dieser doch nicht nur das entsprechende rechtliche Wissen sondern ebenso einen häufig sehr großen Erfahrungsschatz.

 

Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe ist dann relativ einfach, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt, also plötzlich und unerwartet, eingetreten ist, beispielsweise in Folge eines Unfalls oder eines Verbrechens. Aber auch andere nicht vorhersehbare Ereignisse können die gesetzliche Vermutung widerlegen, wie das Ende der Ehe durch Tod infolge eines Schlaganfalls, Herzinfarktes oder einer Infektionserkrankung (Krankenhauskeime!). Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen einer bereits bestehenden Krankheit nicht bekannt waren.

 

Und damit schließt sich der Kreis zu dem oben erwähnten Mandat. Im vorliegenden Fall war der Versicherte im Krankenhaus verstorben, die eigentliche Todesursache aber nicht oder zumindest nicht umfassend kommuniziert worden. Die Witwe hat mir gegenüber erwähnt, dass der Tod  in Folge einer zuvor bereits diagostizierten Krebserkrankung eingetreten war. Erst mein Gespräch mit dem behandelnden Arzt hat ergeben, dass die Todesursache eben gerade nicht die bereits zuvor bekannte Erkrankung war sondern ein nicht damit im Zusammenhang stehender Herzinfarkt. Im Ergebnis erhielt meine Mandantin eine Witwenrente trotz weniger Monate Ehedauer zugesprochen.

 

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